Zollernalbkreis

Tempolimit auf der B 27: Widerspruch ist möglich

02.04.2015

von Michael Würz

Am Mittwoch haben Arbeiter damit begonnen, die neuen Tempolimitschilder entlang der B 27 aufzustellen. Das hat vor allem im Netz erneut eine Welle der Empörung ausgelöst. Was viele nicht wissen: Autofahrer können gegen das Tempolimit Widerspruch einlegen.

Tempolimit auf der B 27: Widerspruch ist möglich

© Benno Schlagenhauf

Die ersten Tempo-120-Schilder stehen seit Mittwoch entlang der Bundesstraße.

In einem Verfahren gegen ein Tempolimit auf der A 73 in Erlangen formulierte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 1979:

Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Der Einzelermächtigung in § 45 Abs. 1 Satz 1 4. Fall StVO, den Verkehr zum Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten zu beschränken, hat nur beispielhaften Charakter; sie hindert die Straßenverkehrsbehörde nicht, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StVO) eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm anzuordnen.

Entscheidend dafür sei, dass Verkehrszeichen eine konkrete örtliche Verkehrssituation betreffen und eine situationsbezogene Verkehrsregelung zum Inhalt haben. Autofahrer, die das anders sehen, können gegen das Tempolimit Widerspruch einlegen. Hierzu stellte das Bundesverwaltungsgericht im September 2010 fest:

Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.

Die Richter weisen jedoch darauf hin, dass eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, nicht erst dann vorliege, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Wichtig ist, dass eine konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt.

Wer das anzweifelt, könnte gegen das Tempolimit zwischen Balingen und Bodelshausen Widerspruch einlegen. Dazu müsste der Stadt Balingen, dem Landratsamt und der Stadt Hechingen nachgewiesen werden, dass die Rechtsgrundlage fehlt, das Ermessen fehlerhaft ausgeübt ist und die Voraussetzungen nicht vorliegen.

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