Zollernalbkreis

Sechs bestätigte Fälle: Die Masern sind zurück im Zollernalbkreis

12.03.2019

von Pascal Tonnemacher

Das Gesundheitsamt meldet nach 2011 erstmals wieder bestätigte Fälle. Impfmüdigkeit, aber auch die Fasnet spielen bei Ausbruch und Verbreitung wohl eine Rolle.

Gut sieben Jahre lang waren die Masern im Zollernalbkreis ausgerottet. Im Januar und vor allem in den vergangenen zwei Wochen ist die Krankheit zurückgekehrt. Sechs Fälle sind dem Gesundheitsamt bis zum Montag gemeldet worden, fünf davon in den vergangenen zwei Wochen.

Sechs bestätigte Fälle: Die Masern sind zurück im Zollernalbkreis

© SecondSide

Rote Punkte am ganzen Körper, auch am Rücken: der typische Ausschlag bei Masern.

Landesweit sind es bislang 30 Fälle, meldet das Landesgesundheitsamt. In keinem anderen Land- oder Stadtkreis gibt es so viele Fälle wie im Zollernalbkreis.

Erkrankte waren nicht geimpft

In vier Fällen ist bereits klar: Der Erkrankte war ungeimpft. Zwei Fälle sind noch offen. Betroffen sind Jugendliche und Erwachsene im Alter von 13 bis 44 Jahren, sagt das Gesundheitsamt. Maserninfektionen bei geimpften Personen treten bislang sehr selten auf, so das Gesundheitsamt.

Hohe Impfquote bedeutet niedrige Erkrankungsrate: Die Masernimpfquoten sind nach dieser Rechnung in Deutschland und wohl auch im Zollernalbkreis noch zu niedrig. „Eine gewisse Impfmüdigkeit“ vermutet das Gesundheitsamt in Teilen der Bevölkerung.

Fasnet könnte an Verbreitung Mitschuld haben

Aber auch der Besuch von Veranstaltungen während der Fasnet könnten ferner bei der Verbreitung der aktuellen Masernviren mitgeholfen haben, vermutet das Gesundheitsamt. Husten, Niesen, Sprechen: Die sehr ansteckenden Masernviren verbreiten sich in kleinen Speicheltröpfchen über die Luft und werden von anderen eingeatmet, selbst aus einigen Metern Entfernung.

Damit sich die Krankheit nun nicht noch weiterverbreitet, rät das Gesundheitsamt dringend zu konsequenten Impfungen. Denn wer die Masern noch nicht durchgemacht hat oder nicht durch eine vollständige Impfung geschützt ist, kann daran erkranken. Säuglinge, die noch zu jung zum Impfen sind sowie Jugendliche und Erwachsene, bei denen Impfungen versäumt wurden, sind deshalb besonders gefährdet.

Wer nicht geimpft werden kann, ist in Gefahr

Aber auch geschwächte Menschen, die selbst nicht gegen Masern geimpft werden können, sind den Gefahren der Krankheit und damit möglichen Komplikationen wie einer Mittelohrentzündung, Atemwegs- oder Lungenentzündungen sowie Gehirnentzündungen wehrlos ausgesetzt.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt die Impfung gegen Masern bei Kindern in zwei Schritten: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung frühestens vier Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres erfolgen. Erst dann ist die empfohlene Impfreihe zum Schutz vor Masern vollständig.

Impfungen sollten nachgeholt werden

Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung laut Gesundheitsamt so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen nachgeholt werden. Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind, wird eine Impfung empfohlen, wenn sie gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft sind.

Das gelte auch bei einem unklaren Impfstatus. Sie erhalten eine einmalige Impfung. Ein Impfversagen wird laut Gesundheitsamt in Studien bei zweimaliger Impfung mit bis zu 99 Prozent ausgeschlossen. Nach einer einmaligen Masern-Mumps-Röteln-Impfung wurde eine Schutzwirkung von 94 bis 95 Prozent berechnet.

Für die Beurteilung der seltenen Fälle eines möglichen Impfversagens muss jeder Masernverdacht bei geimpften Patienten labordiagnostisch abgeklärt werden.

 

Wer Masern hat, könnte daheim bleiben müssen

Gesetz Bei Masern gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Kinder und Erwachsene, bei denen eine Masern-Infektion festgestellt wurde oder der Verdacht darauf besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vorübergehend nicht besuchen oder dort tätig sein. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Information Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung informieren. Wann die Tätigkeit wieder aufgenommen oder die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden kann, entscheidet der behandelnde Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt. Eine Wiederzulassung ist nach dem Abklingen der Beschwerden und frühestens am fünften Tag nach dem Auftreten des Hautausschlages möglich. Das teilt das Gesundheitsamt auf Anfrage mit.

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